Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 1: Geschäftsfähigkeit
§ 106:Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.