BGB – § 1677: Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 5: Elterliche Sorge


§ 1677:Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.