Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 7: Scheidung der Ehe
Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung
§ 1572:Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
- der Scheidung,
- 2.
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.
- der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573