BGB – § 2086: Ergänzungsvorbehalt

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 1: Allgemeine Vorschriften


§ 2086:Ergänzungsvorbehalt

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.