BGB – § 107: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 1: Geschäftsfähigkeit


§ 107:Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.