BGB – § 1615n: Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 3: Unterhaltspflicht

Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615n:Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.