BGB – § 1295: Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2: Pfandrecht an Rechten


§ 1295:Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.