BGB – § 165: Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte

Titel 5: Vertretung und Vollmacht


§ 165:Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.