Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 1: Inhalt des Eigentums
§ 911:Überfall
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.