BGB – § 911: Überfall

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 1: Inhalt des Eigentums


§ 911:Überfall

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.