BGB – § 1584: Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 7: Scheidung der Ehe

Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 3: Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1584:Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.