BGB – § 1842: Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3: Rechtliche Betreuung

Untertitel 2: Führung der Betreuung
Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten
Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

§ 1842:Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.