Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 6: Fund
§ 969:Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.