BGB – § 2102: Nacherbe und Ersatzerbe

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 3: Einsetzung eines Nacherben


§ 2102:Nacherbe und Ersatzerbe

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.