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Recht und Gesetz

Annahmeverzug des Arbeitgebers

9 Minuten Lesezeit
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26.01.2023

Wissen zu Recht und Gesetz: Die rechtlichen Grundlagen für Ihre Betriebsratsarbeit

Wer als Betriebsrat handlungsfähig sein will, braucht ein solides Fundament in Recht und Gesetz. Vom Betriebsverfassungsgesetz über das Arbeitsrecht bis hin zu neueren Regelungen wie dem Hinweisgeberschutzgesetz – die rechtliche Landschaft ist umfangreich und verändert sich stetig. In dieser Rubrik finden Sie praxisnahes Wissen zu Recht und Gesetz, das für Ihre tägliche Arbeit als Betriebsrat relevant ist.

Das Betriebsverfassungsgesetz als Basis

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist das zentrale Gesetz für die Betriebsratsarbeit. Es regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, definiert Mitbestimmungsrechte und legt fest, wie das Gremium organisiert wird. Wer die Systematik des BetrVG versteht, kann seine Rechte deutlich wirkungsvoller einsetzen.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 hat der Gesetzgeber mehrere praxisrelevante Änderungen auf den Weg gebracht – von vereinfachten Wahlverfahren über den erweiterten Kündigungsschutz für Gründungsinitiativen bis hin zur Möglichkeit, Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuführen. Für Betriebsräte lohnt es sich, diese Neuerungen im Detail zu kennen.

Arbeitsrecht und Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitsrecht bildet den übergeordneten Rahmen für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Es dient in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz und umfasst sowohl individuelle als auch kollektive Regelungen. Für den Betriebsrat ist es unverzichtbar, die Grundzüge des Arbeitsrechts zu beherrschen – denn fast jede Mitbestimmungsfrage hat eine arbeitsrechtliche Dimension.

Ein besonders relevantes Einzelgesetz ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es legt die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit fest, regelt Ruhezeiten und Pausen und bildet damit die Grundlage für alle Arbeitszeitvereinbarungen im Betrieb. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört zum Pflichtwissen: Es verpflichtet den Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen und gibt dem Betriebsrat starke Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen.

Gleichbehandlung, Transparenz und Arbeitnehmerrechte

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Beschäftigte willkürlich schlechter zu stellen als vergleichbare Kollegen. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überwachen – sei es bei Vergütungsfragen, Beförderungen oder der Zuweisung von Aufgaben.

Das Entgelttransparenzgesetz ergänzt diesen Schutz, indem es Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch über die Vergütungsstrukturen im Betrieb einräumt. Eng damit verbunden ist das Günstigkeitsprinzip, das sicherstellt, dass bei konkurrierenden Regelungen stets die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Norm zur Anwendung kommt. Auch das Beschwerderecht der Arbeitnehmer ist ein wichtiges Instrument: Fühlt sich ein Beschäftigter ungerecht behandelt, kann er sich an den Betriebsrat oder direkt an die zuständigen Stellen im Betrieb wenden.

Mit dem Direktionsrecht legt der Arbeitgeber Ort, Art und Zeit der Arbeitsleistung fest – allerdings nicht grenzenlos. Der Betriebsrat sollte wissen, wo das Weisungsrecht endet und die Mitbestimmung beginnt.

Neuere Gesetze: Was sich verändert hat

Die Gesetzgebung entwickelt sich weiter – und bringt für Betriebsräte immer wieder neues Wissen zu Recht und Gesetz mit sich. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Beschäftigte, die Missstände im Betrieb melden, vor Benachteiligungen. Bei der Ausgestaltung der betrieblichen Meldestelle hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Das Nachweisgesetz verschärft seit August 2022 die Pflichten des Arbeitgebers bei der Dokumentation wesentlicher Arbeitsbedingungen. Das Sorgfaltspflichtengesetz – auch als Lieferkettengesetz bekannt – verpflichtet große Unternehmen dazu, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten einzuhalten. Und das Teilhabechancengesetz schafft Instrumente, um Langzeitarbeitslose besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Auch der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG ist ein relevantes Thema – er greift, wenn der Arbeitgeber ohne Interessenausgleich Betriebsänderungen durchführt, und sichert betroffenen Beschäftigten finanzielle Ansprüche. Schließlich gehört der Annahmeverzug zu den Grundbegriffen, die jeder Betriebsrat kennen sollte: Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach und nimmt die angebotene Arbeitsleistung nicht an, schuldet er dennoch die Vergütung.

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