Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 3: Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1985:Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.