BGB – § 2228: Akteneinsicht

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker


§ 2228:Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.