BGB – § 1822: Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3: Rechtliche Betreuung

Untertitel 2: Führung der Betreuung
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1822:Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.