Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 424:Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 424:Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.