BGB – § 424: Wirkung des Gläubigerverzugs

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern


§ 424:Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.