Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1: Dienstvertrag
§ 629:Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.