BGB – § 962: Verfolgungsrecht des Eigentümers

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 5: Aneignung

§ 962:Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.