Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6: Leihe
§ 598:Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.