BGB – § 1929: Fernere Ordnungen

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 1: Erbfolge


§ 1929:Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.