BGB – § 96: Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Sachen und Tiere


§ 96:Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.