BGB – § 209: Wirkung der Hemmung

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung


§ 209:Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.