Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 5: Verjährung
Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209:Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 209:Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.