BGB – § 102: Ersatz der Gewinnungskosten

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Sachen und Tiere


§ 102:Ersatz der Gewinnungskosten

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.