Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1947:Bedingung und Zeitbestimmung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.