BGB – § 203: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 5: Verjährung

Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung


§ 203:Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.