BGB – § 327i: Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 2a: Verträge über digitale Produkte

Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327i:Rechte des Verbrauchers bei Mängeln

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,

1.
nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
3.
nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.