Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 2: Willenserklärung
§ 128:Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.