Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 3: Erbschaftsanspruch
§ 2020:Nutzungen und Früchte
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.