BGB – § 2020: Nutzungen und Früchte

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 3: Erbschaftsanspruch


§ 2020:Nutzungen und Früchte

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.