Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
§ 2131:Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.