Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 3: Vertrag
§ 157:Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 157:Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.