BGB – § 2330: Anstandsschenkungen

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 5: Pflichtteil


§ 2330:Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.