Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 5: Miteigentum
§ 1011:Ansprüche aus dem Miteigentum
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.