BGB – § 1011: Ansprüche aus dem Miteigentum

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 5: Miteigentum


§ 1011:Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.