BGB – § 866: Mitbesitz

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 1: Besitz


§ 866:Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.