Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
Titel 1: Verlöbnis
§ 1299:Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.