BGB – § 1106: Belastung eines Bruchteils

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 6: Reallasten


§ 1106:Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.