BGB – § 1072: Beendigung des Nießbrauchs

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten

§ 1072:Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.