BGB – § 905: Begrenzung des Eigentums

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 1: Inhalt des Eigentums


§ 905:Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.