BGB – § 2150: Vorausvermächtnis

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis


§ 2150:Vorausvermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.