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Schadensersatz nach DSGVO: Worauf Betriebsräte achten müssen!

Datenschutzverstöße nach der DSGVO können richtig ins Geld gehen. In diesem Video erfährst du, welche Fälle zu Schadensersatz führen und wie du als Betriebsrat deine Kollegen wirksam schützt. Dabei geht es um ein aktuelles Urteil, typische Fehler, die schnell teuer werden können, die Rechte der Beschäftigten sowie konkrete Handlungstipps, mit denen du im Alltag sicher agierst. **Inhalt:** 0:00 - Einleitung 0:13 - Aktuelles Urteil

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Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

Du fragst dich, wann die Amtszeit des Betriebsrats wirklich endet? In diesem Video räumen wir mit allen Unklarheiten auf! Wir erklären dir, wie du das Amtszeitende korrekt berechnest und welche Besonderheiten du dabei beachten musst. Egal, ob du schon im Betriebsrat bist oder dich auf die Wahl 2026 vorbereitest – dieses Video gibt dir die Antworten, die du brauchst! ? **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:30 - wann endet die Amtszeit? 1:15 - Blick ins Gesetz ? **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Betriebsratswahl 2026→ <https://www.waf-seminar.de/wahl>

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Kostenloses Webinar: 6 Fehler bei der Erstellung der Wählerliste

Die Wählerliste ist das Herzstück jeder Betriebsratswahl – und genau hier passieren die meisten Fehler. In diesem kostenlosen Webinar erfahren Sie: - Wer darf wählen – und wer nicht? - Was muss in die Wählerliste? - Was tun bei Fehlern und Einsprüchen? - Wie werden besondere Beschäftigtengruppen eingeordnet?

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Online-Symposium: Fit für die BR-Wahl 2026 am 27.11.2025

Fit für die BR-Wahl 2026? ? Mit unserem Online-Symposium für Wahlvorstände legst du den Grundstein für eine erfolgreiche und rechtssichere Wahl. Alles, was du brauchst – von Fristen über Formulare bis hin zu praktischen Tipps – bekommst du kompakt und verständlich erklärt. **Diese Themen erwarten dich:** - Wahlvorstand souverän von Anfang an aufstellen - Checklisten &amp; Vorlagen für deine Organisation - Kommunikation meistern: Umgang mit Belegschaft &amp; Kandidaten - Digitale Unterstützung: Tools &amp; Technik für deine Wahl - Praxisnah erklärt: Fristen, Stolperfallen und Strategien Hol dir das Wissen, das dich sicher durch die BR-Wahl 2026 bringt – klar, praxisnah und sofort anwendbar!

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Schwangerschaft im Betrieb: Muss der AG den Betriebsrat informieren?

Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat eigentlich über Schwangerschaften im Betrieb informieren? Genau diese Frage beleuchtet Rechtsanwältin Lina Goldbach und Rechtsanwalt Michael Puzicha in diesem Ratgeber. Dabei geht es um aktuelle Urteile von BAG und LAG München und darum, welche Rechte der Betriebsrat wirklich hat. Kompakt, praxisnah und verständlich erklärt – mit wertvollen Hinweisen für die tägliche BR-Arbeit. **Inhalt:** 0:00 - Einleitung 0:57 - BAG, Beschl. vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Alle Seminare zum Betriebsverfassungsrecht → <https://www.waf-seminar.de/betriebsverfassungsrecht> **Weitere Informationen zum Thema:** <https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/elternzeit-elterngeld>

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Betriebsrat-Ausschüsse erklärt: So nutzt Ihr Sinn & Zweck richtig!

Wusstet Ihr, dass Ausschüsse im Betriebsrat echte Effizienz-Booster sein können? Rechtsanwalt Arne Schrein zeigt Euch, wie vorbereitende und beschließende Ausschüsse nach §28 BetrVG funktionieren – und wo ihre Grenzen liegen. Dazu gibt’s praxisnahe Beispiele, die Ihr sofort wiedererkennt! ? **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:25 - Der entscheidende Paragraph 2:30 - Fazit

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Wirtschaftsausschuss: Recht auf Fortbildung?

Wirtschaftsausschuss und Weiterbildung – geht das zusammen? Ja, sagt die Rechtsprechung! Sogar Ausschussmitglieder ohne Betriebsratsmandat können an Schulungen teilnehmen, wenn das nötige Wissen für ihre Aufgaben fehlt. Erfahre in diesem Ratgeber mit Ariane Bergstermann-Casagrande und Niklas Pastille, wie du als Schulungsbedarf rechtssicher begründest – und worauf Arbeitgeber achten dürfen. **Inhalt**: 0:15 - Recht auf Fortbildung 1:07 - Rechtliche Grundlage für Nicht-BR-Mitglieder 2:50 - Beschluss durch Betriebsrat **Weitere Informationen zum Thema:** Wirtschaftsausschuss → <https://www.betriebsrat.com/wissen/wirtschaftsausschuss/was-ist-ein-wirtschaftsausschuss>

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Kostenloses Webinar: Mut zur Mitbestimmung

Sie möchten einen Betriebsrat gründen, wissen aber nicht genau, wie Sie starten sollen? In unserem kostenlosen Webinar "Mut zur Mitbestimmung" erfahren Sie in nur 30 Minuten, wie Sie Schritt für Schritt zur erfolgreichen Gründung kommen. Von den Voraussetzungen bis zur ersten Wahl – alles wird klar und praxisnah erklärt.

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Öffentlichkeitsarbeit: Was macht die JAV den ganzen Tag?

Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den wichtigsten Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Denn nur wenn eure Kollegen wissen, was ihr macht, könnt ihr wirklich etwas bewegen. In diesem Video mit Fabian Baumgartner zeigen wir euch, wie ihr eure Arbeit sichtbar macht, welche Kommunikationskanäle sich besonders eignen und wie ihr mit einfachen Mitteln Aufmerksamkeit gewinnt. So erreicht ihr die Azubis im Betrieb, schafft Vertrauen und stärkt eure Position als JAV. **Inhalt:** 0:12 - Warum Öffentlichkeitsarbeit für die JAV wichtig ist 1:47 - Wichtige Instrumente und Kanäle 2:10 - Tipps für erfolgreiche Kommunikation **Weitere Informationen zum Thema:** JAV &amp; Öffentlichkeitsarbeit → [https://www.betriebsrat.com/wissen/jugend-und-auszubildendenvertretung/oeffentlichkeitsarbeit](/wissen/jugend-und-auszubildendenvertretung/oeffentlichkeitsarbeit)

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Briefwahl bei der BR-Wahl - Was das BAG entschieden hat!

Bei der Betriebsratswahl 2026 wird die Briefwahl wieder ein großes Thema. Doch wann darf sie überhaupt angeordnet werden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Januar 2025 klare Grenzen gezogen: Eine pauschale Briefwahl für den gesamten Betrieb ist unzulässig – und kann die Wahl sogar anfechtbar machen! **Inhalt:** 0:00 - Einleitung 0:11 - BAG Urteil vom 22.01.2025 **Weitere Informationen zum Thema:** Alles rund um das Thema Betriebsratswahl 2026 → <https://www.betriebsratswahl.de/>

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#708 Private Chatgruppen unter Kollegen - vertraulich?

Bei Gesprächen unter Kollegen, die kleine berufliche Chatgruppe oder der private Account auf Instagram können einen vor die Frage stellen, was ist hier noch erlaubt. Wo genieße ich den Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes und wann könnte es, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht, gefährlich werden. Lina Goldbach und Michael Puzicher sprechen über dieses spannende Thema. **Themen der Episode:** - Grundrechte im Arbeitsrecht - Meinungsfreiheit - Soziale Netzwerke und Vertraulichkeit - Sanktionen im Arbeitsrecht

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#707 An- und Abmelden bei der BR-Arbeit: Wie wichtig ist das?

Muss ich mich wirklich jedes Mal ab- und zurückmelden, wenn ich Betriebsratsarbeit machen? Und was passiert, wenn ich es nicht tue? Tobias Gerlach und Viara Ivanova klären auf, geben praxisnahe Tipps und werfen einen Blick auf spannende Urteile. **Themen der Episode:** - Pflichten beim Ab- und Rückmelden - Welche Angaben bei der Abmeldung wirklich nötig sind - Nutzen einer Excel-Dokumentation für Ausfallzeiten - Relevante BAG- und LAG-Urteile zur Abmeldung - Grenzen der Dokumentation

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#706 Wer zahlt eigentlich die Sachmittel für den Betriebsrat?

Dürfen einzelne Betriebsratsmitglieder eigenständig technische Ausstattung wie eine persönliche E-Mail-Adresse vom Arbeitgeber verlangen – oder entscheidet das Gremium darüber? In dieser Episode besprechen die beiden Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Lina Goldbach und Viara Ivanova ein aktuelles Urteil des LAG Hamm und klären, wie § 40 BetrVG auszulegen ist. **Themen der Episode:** - Wer im BR über technische Ausstattung entscheidet - Welche Rolle ein ordnungsgemäßer Beschluss spielt - Tipps, um Konflikte bei der Ausstattung zu vermeiden **Seminarempfehlung aus dem Podcast:** Zu den Seminaren: https://www.waf-seminar.de/br

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#704 Übernahmeanspruch der JAV

Du hast deine Ausbildung fast geschafft und fragst dich, wie es danach weitergeht? Als JAV-Mitglied hast du besondere Rechte – und die können entscheidend sein, wenn es um deine Zukunft im Betrieb geht. In dieser Folge erfährst du von Fabian Baumgartner und Susanna Suttner, wann dein Arbeitgeber dir eine feste Stelle anbieten muss, welche Fristen gelten und wie du dein Übernahmerecht clever durchsetzt. **Themen der Episode:** - Fristen und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers - Was genau als „Ende der Ausbildung“ gilt - Unterschied zwischen unbefristeter Vollzeitstelle und schlechteren Angeboten - Rechte des JAV-Mitglieds bei unterbliebener Mitteilung - Wann ein Übernahmeverlangen Erfolg hat

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#703 ❗Wichtig❗Neuste Urteile zur BR-Wahl

Die BR-Wahl 2026 rückt näher – höchste Zeit, einen Blick auf die aktuellen Entscheidungen von BAG und Arbeitsgerichten zu werfen. Lina Goldbach und Domenic Böhm besprechen, welche Urteile für die Praxis wichtig sind und worauf Wahlvorstände jetzt achten sollten. **Themen der Episode:** - Was muss schon 2025 für die BR-Wahl 2026 vorbereitet werden? - Eigenständiger Betriebsteil: Wann dürfen Liefergebiete einen eigenen BR wählen? - Wer ist wahlberechtigt? – BAG zur Matrix-Struktur - Betriebsratsgröße: Weniger Kandidaten als Sitze – was gilt? - Briefwahl: enge Grenzen nach der Wahlordnung **Seminarempfehlung aus dem Podcast:** Seminare zur Betriebsratswahl: <https://www.waf-seminar.de/betriebsratswahl>

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#701 Videopodcast BR-Wahl 2026 – Gründung, Wahlkampf & Wiederwahl

Zwei Betriebsräte, zwei Blickwinkel – ein Ziel: die erfolgreiche Betriebsratswahl 2026. In dieser Folge sprechen Dennis Schneider, Initiator einer BR-Neugründung, und Benni Swierkot, erfahrener stellv. BRV bei Lufthansa - Station - München, mit Sebastian Opitz, Abteilungsleiter bei der W.A.F., über ihre persönlichen Erfahrungen vor der Wahl. Was tun bei Gegenwind vom Arbeitgeber? Wie findet man passende Kandidaten? Und wie läuft der Wahlkampf ab? **Themen der Episode:** - Wie Dennis trotz Kündigung und Hausverbot einen Betriebsrat durchsetzen konnte - Die Rolle des Wahlvorstands – und wie man geeignete Mitglieder findet - Tipps für die Kandidatensuche und worauf Bewerber achten sollten - Strategien im Wahlkampf: Umgang mit konkurrierenden Listen - Warum Wahlschulungen entscheidend für eine rechtssichere Wahl sind **Seminarempfehlung aus dem Podcast:** Seminare zur BR-Wahl: <https://www.waf-seminar.de/betriebsratswahl>

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#700 Kommt die Online-BR-Wahl 2026?!

In dieser Folge geht es um ein heißes Thema für alle Betriebsräte: die mögliche Einführung der Online-Wahl zur Betriebsratswahl 2026 – und warum jetzt politisch gehandelt werden muss. **Themen der Episode:** - Was der Koalitionsvertrag zur Online-Wahl und Mitbestimmung sagt - Warum die Zeit bis zur BR-Wahl 2026 knapp wird - Technische Voraussetzungen und rechtssichere Umsetzung - Omnibus-Verfahren als politischer Schnellweg - Digitale Wahl als Chance für mehr Beteiligung und weniger Aufwand **Seminarempfehlung aus dem Podcast:** Seminare zur BR-Wahl 2026 https://www.waf-seminar.de/betriebsratswahl

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#699 Wer ist zuständig – BR, GBR oder KBR?

Ene mene miste – wer regelt was im Betrieb? Diese Frage solltest du als Betriebsrat nicht dem Zufall überlassen. Denn: Wenn das falsche Gremium eine Betriebsvereinbarung abschließt, ist sie unwirksam. Das kann schwerwiegende Folgen für die Belegschaft haben – und dem Arbeitgeber in die Karten spielen. In diesem Podcast klären die beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht Janine Schäfer und Christian Wiszkocsill, wann der BR zuständig ist – und wann der GBR oder KBR ranmuss. **Themen der Episode:** - Zuständigkeit des BR Auftrags- und originäre Zuständigkeit des GBR - Zuständigkeit des KBR - Typische Fallkonstellationen - Risiken bei falscher Zuständigkeitswahl

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#698 Aktuelles Urteil zur BR-Wahl: Briefwahl für alle?

Die Briefwahl wird bei Betriebsratswahlen immer häufiger genutzt. Doch wann ist sie wirklich zulässig? Und was passiert, wenn ausschließlich per Brief abgestimmt wird? Das BAG hat nun ein deutliches Urteil gefällt. Rechtsanwalt Stefan Klaus und Rechtsanwalt Tobias Gerlach ordnen die Entscheidung praxisnah ein – so können Sie als Wahlvorstand rechtssicher agieren. **Themen der Episode:** - Briefwahl auf dem Vormarsch – zulässig? - § 24 WO: Vier Fallgruppen der Briefwahl - Neue BAG-Entscheidung zur reinen Briefwahl - Rolle und Verantwortung des Wahlvorstands

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#696 Zum Aufhebungsvertrag gezwungen? Was kann der Betriebsrat tun?

Ein „kurzes Gespräch“ – und plötzlich liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch. Solche Situationen sind nicht nur unangenehm, sie sind hochproblematisch. Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Niemand darf dazu gezwungen werden. Aber Druck, Drohungen oder emotionale Erpressung sind leider keine Seltenheit, wenn ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Was könnt ihr Betriebsräte in solchen Situationen tun, um dem Arbeitnehmer zu helfen? Über dieses spannende Thema unterhalten sich die Rechtsanwältinnen Susanna Suttner und Maja Lukac aus München. **Themen der Episode:** - Was ist ein Aufhebungsvertrag genau? - Warum eine sofortige Unterschrift meist keine gute Idee ist - Wie du als Betriebsrat unterstützen kannst

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Digitaler Wahlhelfer

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Digitaler Wahlhelfer

Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

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Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

Bei einer Kündigung wegen Krankheit, einer krankheitsbedingten Kündigung also, ist viel zu beachten und die Hürden sind hoch! In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

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7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

Sowohl in der Betriebsräteschulung und Fortbildung, wie auch in meinem anderen Job, als Rechtsanwältin, hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement, was seit einigen Jahren im § 84 Abs. 2 SGB IX sein Unwesen treibt, deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres wiederholt oder ununterbrochen mehr als sechs Wochen krank sind. Also nicht nur für die (schwer-) behinderten, oder behinderten Arbeitnehmer. Und das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet Ihnen gute Möglichkeiten den Arbeitsplatz von häufig oder Langzeit erkrankten Arbeitnehmern zu retten. Aber, was macht denn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wirklich erfolgreich? Worauf müssen Sie achten? Dazu habe ich folgende sieben Tipps für Sie… Tipp #1: Arbeitsunfähigkeiten richtig ermitteln. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitnehmer gedacht, die ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres krank sind. Achten Sie darauf, dass nicht nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Arbeitnehmer einen gelben Schein vorgelegt hat, sondern es spielen auch diejenigen Tage eine Rolle, in denen er den gelben Schein noch nicht vorlegen muss und die bloße Mittteilung seiner Erkrankung für den Arbeitgeber zunächst einmal ausreicht. Sie rechnen dann von Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit 365 Tage zurück und rechnen zusammen, ob denn tatsächlich der Mitarbeiter in diesem Zeitraum länger als sechs Wochen insgesamt oder am Stück arbeitsunfähig erkrankt war. Und Sie dürfen das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch schon früher durchführen. Vielleicht bietet sich dadurch eine gute Möglichkeit weitere Arbeitsunfähigkeiten Ihres Kollegen zu verhindern. Tipp #2: Klären Sie die Belegschaft frühzeitig über den Sinn und Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements auf, denn stellen Sie sich die Situation Ihres erkrankten Kollegen vor, der vielleicht schon längere Zeit zuhause ist und jetzt flattert auch noch ein Brief des Arbeitgebers ein, er möge im Betrieb erscheinen, damit mit ihm die Möglichkeiten des BEM erläutert werden. Viele Kollegen sehen das als Drohung an. Da ist es dann gut, wenn Sie über den Sinn, Zweck und Ablauf Ihres Betrieblichen Eingliederungsmanagements frühzeitig möglichst viele Kollegen informieren. Nutzen Sie doch dafür zum Beispiel den Newsletter des Betriebsrats, den Sie vielleicht regelmäßig an die Belegschaft versenden und über Ihre Betriebsratstätigkeit informieren. Oder erläutern Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement auf Ihrer nächsten Betriebsversammlung, damit nehmen Sie den Kollegen die Angst und die Kollegen wissen es geht nicht darum Arbeitsverhältnisse zu beenden, sondern ganz im Gegenteil möglichst lange zu erhalten. Tipp #3: Die richtige Kontaktaufnahme. Es ist nicht immer der optimale Weg, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer zu Hause anschreibt. Denn häufig wird schon dieser sehr formelle Weg eines Schriftstückes vom erkrankten Arbeitnehmer völlig falsch verstanden. Prüfen Sie doch einmal Alternativen. Vielleicht ist es viel sensibler im Umgang mit dem erkrankten Arbeitnehmer, wenn man ihm vor dem Versenden des Briefs zunächst einmal anruft, ihn fragt wie es denn geht und dann noch einmal die Möglichkeiten der Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement erläutert. Weisen darauf hin, dass das alles freiwillig ist und für ihn keine nachteiligen Folgen hat, wenn er das Betriebliche Eingliederungsmanagement ablehnt. Ich persönlich finde es eigentlich am nettesten, wenn Sie den erkrankten Kollegen vielleicht mit einem Blumenstrauß bewaffnet zu Hause einfach mal besuchen und ihn schon vorab darüber aufklären, dass er demnächst zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird. Das aber eine Maßnahme in seinem Sinne ist und ihm keinesfalls schaden kann. Tipp #4: Nutzen sie externen Sachverstand. Paragraph 84 Absatz 2. Nenn schon die Beteiligten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, allerdings unter der Voraussetzung, dass der betroffene Kollege mit deren Teilnahme auch einverstanden ist. Das sind die Integrationsämter natürlich, die Betriebsräte, der Arbeitgeber, sowie eventuell noch die Vertrauensperson der (Schwer-)behinderten und die Integrationsämter. Sie haben daneben aber auch die Möglichkeit, vielfältigen Sachverstand zu nutzen und mit in das Betriebliche Eingliederungsmanagement hineinzubringen. Möglicher Ansprechpartner ist da zum Beispiel die deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkassen beispielsweise. Die Integrationsfachdienste, aber auch die behandelnde Ärzte des erkrankten Arbeitnehmers können Ihnen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement mit Rat und Tat zur Seite stehen und den optimalen Weg gemeinsam erarbeiten künftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden. Tipp #5: Fachwissen erwerben. Als beteiligter im Betrieblichen Eingliederungsmanagement benötigen Sie als Betriebsrat nicht nur Einfühlungsvermögen, sondern auch Fachwissen. Das gilt umso mehr, als das zwischenzeitlich davon ausgegangen werden muss, dass mehr als 70% aller Verfahren rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement psychische Erkrankung ihrer Kollegen zur Ursache haben. Das ist es überaus sinnvoll, wenn Sie ein festes Mitglied des Betriebsrats im Hinblick auf Betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren, -prozesse und -möglichkeiten konkret schulen lässt und dieses besondere Fachwissen dann zugunsten der betroffenen Kollegen in das betriebliche Eingliederungsmanagement einbringt. Tipp #6: In Kontakt bleiben. Selbst wenn das Abschlussgespräch stattgefunden hat und der von Krankheit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement noch lange nicht abgeschlossen. Zeigen Sie Präsenz, sprechen Sie den Kollegen darauf an, wie er an den Arbeitsplatz zurückgefunden hat, ober er sich dort wohlfühlt, oder ob es doch Möglichkeiten geben muss, ihm entgegen zu kommen und die Arbeit zu erleichtern. Erörtern Sie doch mit dem Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers, wie man durch flexible Arbeitszeitgestaltung, Home Office, oder auch einer ausgewogenen Urlaubsplanung weiteren Erkrankungen vorbeugen kann. Tipp #7: Mitbestimmung nutzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verfahrensgrundsätze, also der Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagement, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Schaffen Sie mit dem Arbeitgeber eine Transparente und praktikable Vorgehensweise zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Mitbestimmung ermöglicht es Ihnen und die Erkrankten Kollegen werden es Ihnen danken. Ja, Sie merken schon, ein ausgewogenes Betriebliches Eingliederungsmanagement, das macht wirklich Sinn und schlussendlich helfen Sie damit auch dem Arbeitgeber, nämlich qualifiziertes, gut eingearbeitetes Personal im Unternehmen zu behalten.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

Ja, das ist eine häufige Form mit der der Arbeitgeber versucht eine Kündigung zu umgehen. Er bietet dem Arbeitnehmer im Vorfeld schlicht und ergreifend einen Aufhebungsvertrag an. Das hat ein paar Vorteile. Der Arbeitgeber weiß sicher, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer beendet ist, man spart vielleicht Geld und man spart vielleicht auch Nerven und Aufwand, die andernfalls in Haus stünden, würde der Arbeitgeber kündigen. Denn bei einer Kündigung, da hat der Arbeitgeber nicht so viel Sicherheit. Er weiß nicht, wie ein Gericht entscheiden wird, und so ein Prozess dauert auch länger und natürlich gibt es auch noch ein paar Kosten zu beachten, gerichtliche Kosten und auch Anwaltskosten. Insofern hat ein Aufhebungsvertrag diverse Vorteile. Die Frage nun: Was sind so wichtige Punkte beim Aufhebungsvertrag, die man als Arbeitnehmer mal so im Wesentlichen wissen muss? Der erste Punkt ist, ein Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu schließen. Das verlangt das Gesetz. Ein Vertrag, der nur mündlich abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis beenden sollte, der ist formunwirksam. Der zweite Punkt, den man beachten muss, ein Aufhebungsvertrag darf nicht quasi eine Art verkappter, befristeter Arbeitsvertrag sein. Denn für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und wenn man, als Arbeitgeber insbesondere, einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann sagt, das Arbeitsverhältnis soll aber erst enden in einem Jahr oder vielleicht sogar in eineinhalb Jahren, dann ist das nichts anderes als eine nachträgliche Befristung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Und eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist aus Sicht der Rechtsprechung entsprechend unwirksam. Wo liegt also ungefähr die Schallmauer zwischen verkappter befristeter Vertrag beziehungsweise Aufhebungsvertrag? Auf der sicheren Seite, aus Arbeitgebersicht gesprochen, ist der Arbeitgeber, wenn er innerhalb der Kündigungsfristen bleibt, die gelten würden, sollte der Arbeitgeber eben eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen, mit dem er jetzt einen Aufhebungsvertrag abschließen will. Ein Aufhebungsvertrag kann ziemlich spontan geschlossen werden. Man braucht nicht eine Bedenkzeit. Das kann eben auch passieren, dass man dann reingebeten wird in das Gespräch mit dem Arbeitgeber in sein Büro und da liegt dann der vorbereitete Aufhebungsvertrag. Da kommt man letztlich nur unter engen Voraussetzungen wieder davon weg, sollte man in dieser Situation zugestimmt haben. Da bräuchte es so etwas wie eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder aber eine widerrechtliche Drohung, dass er mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung droht gegenüber dem Arbeitnehmer, die aber händegreifend unwirksam ist. Das wäre so eine Situation, dass man von einem Aufhebungsvertrag dann wieder loskommen würde, den man vielleicht sehr spontan beim Arbeitgeber im Büro dann unterschrieben hat. Was ist der Inhalt eines Aufhebungsvertrags? Erstens: Es muss klar werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und welches Datum. Zweitens: Was passiert mit der restlichen Arbeitszeit? Ich unterschreibe jetzt den Aufhebungsvertrag, man vereinbart aber, das Arbeitsverhältnis soll in einem Monat enden. Was passiert bis dahin? Wird man als Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt? Muss man arbeiten? Entsprechend muss dann auch geklärt werden, was soll bis dahin mit dem Lohn passieren? Ein dritter Punkt ist: Urlaubsansprüche. Insbesondere, wenn ich als Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt werde, wird ein cleverer Arbeitgeber sagen: "Und für diese Zeit genau vom ... bis ... bist du zusätzlich eben freigestellt in Folge Urlaubsnahme." Dann hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers damit vom Hals. Ein vierter Punkt ist: Sonderzahlungen, die über das Jahr gerechnet werden. Was ist mit Weihnachtsgeld, was ist mit Gratifikation, was ist mit Provision, Tantiemen, die einfach jährlich abgerechnet werden? Das sollte man vorsorglich auch im Aufhebungsvertrag ansprechen und regeln. Insbesondere auch ganz wichtiger Punkt, wenn man eine betriebliche Altersversorgung hat, die aber noch verfallbar ist und die noch nicht unverfallbar geworden ist, dass man sich da, aus Arbeitnehmersicht, noch versucht den Anspruch auf diese verfallbare Anwartschaft zu sichern und nicht sie einfach verliert, wenn man den Laden des Arbeitgebers verlässt. Dann noch so Punkte wechselseitige Rückgabe von Eigentum. Oft hat man als Arbeitnehmer Mobile Devices, also Handys oder entsprechende Notebooks, die müssen wieder zurückgegeben werden, das regelt man auch darin. Aus Arbeitnehmersicht ganz, ganz wichtig, der siebte Punkt mittlerweile schon: Zeugnis. Am besten ausformuliert und in der Anlage zum Aufhebungsvertrag, ansonsten dass man hineinschreibt, welche Note soll es sein, Notenstufe eins und auch Gesamtbeurteilung, wie die ausfallen soll und auch die Dankens- und Bedauernsformel am Schluss, weil darauf hat man andernfalls als Arbeitnehmer nicht einfach so einen Anspruch. Dann die Abfindung, wenn es denn eine gibt. Da ist die Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn ich als Arbeitnehmer gute Argumente habe, dann kann ich das versuchen nach oben zu drücken, den Arbeitgeber im Preis entsprechend nach oben zu drücken. Ich kann auch, wenn ich vor allem in einer führenden Position bin, sagen: Okay, da ist die Abfindungsmage etwas höher. Das ist jedenfalls so ein gewisser Erfahrungswert. Vielleicht ist die Abfindung aber auch deswegen höher, weil es noch einen Sozialplan in Folge einer Betriebsänderung im Hintergrund gibt. Also da kommt es darauf an, in welcher Situation man ist. Das Wichtigste allerdings, und da muss man ganz stark aufpassen, vor allem wenn man vielleicht sich schon über die Abfindung freut, das ist die sogenannte Erledigungs- und Ausgleichsklausel. Da wird dann eben vereinbart zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: "Okay, mit Erledigung dieses Vertrages sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt werden. Ende der Durchsage." Und da muss man als Arbeitnehmer noch einmal ganz bewusst nachdenken und sagen: "Habe ich an alles gedacht? Habe ich jetzt wirklich alles, was so unter Umständen an Ansprüchen im Raum ist, wirklich schon bekommen?" Vielleicht hat man noch einen Lohnanspruch aus dem vorangegangenen Jahr noch nicht völlig bekommen. Dann muss man hier noch einmal scharf nachdenken, weil das ist die letzte Gelegenheit dazu, ehe man unterschreibt. Neben diesen ganzen arbeitsrechtlichen Punkten sollte man auch noch bedenken, dass so ein Aufhebungsvertrag sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann. Das kann sich insbesondere auf das Arbeitslosengeld auswirken. Einmal mit der Abfindung und zum Zweiten, wenn man den Aufhebungsvertrag letzten Endes fast schon aus eigenen Stücken schließt, weil dann sagt die Bundesagentur für Arbeit: "Naja, da verlässt einer mehr oder weniger aus eigenem Antrieb eine feste Beschäftigung und fällt damit der Solidargemeinschaft zur Last, das wird in einer gewissen Weise sanktioniert." Wenn Ihr dazu Fragen habt, dann gerne auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden, beziehungsweise an den entsprechenden Anwalt, da stehen die euch sicherlich gerne zur Verfügung.

Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

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Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

Betriebsrat - Was ist das? Alles über die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz spielt ja eine wahnsinnig wichtige Rolle für uns. Wir verbringen sehr viel Zeit in der Arbeit und verdienen unseren Lebensunterhalt mit der Arbeit, deswegen ist es natürlich gut, wenn die Arbeitnehmer über den betrieblichen Arbeitsalltag mitbestimmen können. Und das geht über den Betriebsrat. Der Betriebsrat und damit jedes seiner Mitglieder ist so eine Art Superheld im Betrieb und wie ein Superheld auch, so verfügt der Betriebsrat auch über besondere Superkräfte. Er hat nämlich bestimmte Beteiligungsrechte, die nur er gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann. Ein Betrieb ohne Betriebsrat verfügt nicht über diese Superkräfte. Die Arbeitnehmer können diese Beteiligungsrechte nicht durchsetzen. Ein Superheld hat aber auch eine besondere Verantwortung. Im Comic schützen die Superhelden die Armen und Schwachen und bei uns im Betrieb beschützt der Betriebsrat, als Superheld, die Arbeitnehmer und setzt deren Interessen durch. Dafür ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen mit ganz vielen Rechten ausgestattet und die finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin ist unter anderem geregelt, dass der #Betriebsrat alle Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge zu überwachen hat, die zum Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind. Er ist also Hüter über Recht und Gesetz. Aber darüber hinaus hat er auch ganz viele Beteiligungsrechte im betrieblichen Ablauf. Und welche das im Detail sind, erfahren Sie im Video!

Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

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Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

BEM Gespräch: Mit welchen Fragen muss man rechnen?

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BEM Gespräch: Mit welchen Fragen muss man rechnen?

Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

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Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

Das neue BTHG verstärkt den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung. Und das tut es in zwei Stufen. Zur ersten Stufe: Seit dem 30.12.2016 gelten neue Regelungen, die die Rechte der SBV stärken. Dazu gleich mehr. Vorher nämlich noch zur zweiten Stufe: Ab dem 01.01.2018 tritt zusätzlich eine große Reform des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen insgesamt in Kraft. Also eine Grundlegende Reform des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Reform bringt unter anderem: Einen neuen Behinderungsbegriff. Auch das System der sozialen Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung ändert sich. Genauso auch das System der Eingliederungshilfe. Und viertens, vor allem wichtig für die SBV in diesem Zusammenhang: Im Sozialgesetzbuch IX ändern sich die Paragraphen völlig. Jetzt aber zurück zur ersten Stufe und zu der Frage, wie die Rechte der SBV jetzt schon verstärkt wurden. Das sind die sechs wichtigsten Punkte für Sie als Schwerbehindertenvertreter, geregelt nämlich in den neuen §94-96 SGB IX: Erstens: Das Betätigungsfeld der Schwerbehindertenvertretung hat sich erweitert. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen kündigen will, dann muss er jetzt auch die SBV unterrichten und anhören. Tut der Arbeitgeber das nicht oder passieren ihm hier Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Zweitens: Die Freistellungsgrenze der Vertrauenspersonen, die sinkt von bislang 2 im Betrieb auf 1 Also, es braucht nur noch in der Regel 1 schwerbehinderte Beschäftigte in einem Betrieb, beziehungsweise in einer entsprechenden Dienststelle, damit die Vertrauensperson von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung als Arbeitnehmer vollständig freigestellt werden kann. Drittens: Während in größeren Einheiten bislang nur maximal zwei Stellvertreter möglich waren, gibt es jetzt eine Staffel. Der erste Stellvertreter kann zur Betreuung von SBV-Aufgaben herangezogen werden, wenn im Betrieb mehr als 1 Und ein zweiter Stellvertreter, der kann herangezogen werden wenn im Betrieb mehr als 2 Menschen arbeiten. Und so entsprechend setzt sich dann die Staffel fort. Viertens: Der Schulungsanspruch für die Stellvertreter wurde verbessert. Der erste Stellvertreter kann ab sofort unter den gleichen Voraussetzungen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wie das die Vertrauensperson selbst auch kann. Und sogar die weiteren Stellvertreter, die erhalten ebenfalls einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie in zulässiger Weise zu SBV-Aufgaben herangezogen werden. Fünftens: Soweit es für die Erledigung der SBV-Aufgaben erforderlich ist, hat die Schwerbehindertenvertretung neuerdings jetzt auch sogar einen Anspruch auf Heranziehung oder Unterstützung durch eine Bürokraft. Und sechstens: Vielleicht kennen Sie das aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dort hat der Betriebsrat bei betrieblichen Umstrukturierungen, die eigentlich zum Wegfall des Betriebsrats in der bisherigen Form führen würden, da hat der Betriebsrat unter Umständen, unter bestimmten Voraussetzungen, gemäß §21a BetrVG ein sogenanntes Übergangsmandat. Und ein solches Übergangsmandat, das ist jetzt auch für die Schwerbehindertenvertretung eingeführt worden. Wie gesagt aber, das sind nur die wichtigsten, nämlich die wichtigsten sechs Änderungen. Und vor allem ab 2018, denken Sie daran, tut sich noch einmal richtig viel im einschlägigen Gesetzbuch, nämlich dem SGB IX. Daher also: Stay tuned

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

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Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine oftmals unterschätzte Instanz der Betriebsverfassung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium wie der Betriebsrat, sondern eine einzelne sogenannte Vertrauensperson, möglicherweise mit einem oder mit mehreren gewählten Stellvertretern. Die Schwerbehindertenvertretung, man nennt sie SBV, hat die Aufgabe, die tatsächliche Eingliederung schwerbehinderter Kollegen in den Betrieb zu fördern. Hier unterscheidet man im Wesentlichen vier Kernaufgaben. Kernaufgabe #1: Die SBV hat schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben zu beraten. Zugleich überwacht sie die Einhaltung aller Gesetze durch den Arbeitgeber. Vereinfacht gesprochen: Die SBV ist der Wachhund auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #2: Die SBV hat schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei zu helfen Anträge zu stellen, die den Arbeitnehmern im Arbeitsleben helfen. Zum Beispiel den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft. Wenn man so will, weil sie selbst Anträge stellen kann und Vergünstigungen erlangen kann, ist sie der Weihnachtsmann. Der Weihnachtsmann auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #3: Die Schwerbehindertenvertretung hat, viele Betriebsräte hören das ungern, nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Betriebsrat daraufhin zu kontrollieren, ob er seiner eigenen Förderungspflicht für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachkommt oder nicht. Beschlüsse des Betriebsrats, die die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Wesentlichen beeinträchtigen, muss die SBV nicht dulden. Vielmehr kann sie einen sogenannten Aussetzungsantrag stellen. Der Beschluss, der aus Sicht der SBV, die Interessen der schwerbehinderten verletzt liegt dann auf Eis für sieben Tage. Innerhalb dieser Zeit wird debattiert und gestritten zwischen SBV und Betriebsrat. Möchte der Betriebsrat nach Ablauf dieser Frist den Beschluss unverändert treffen, so kann die SBV eigenständig diesen Beschluss überprüfen lassen. Nötigenfalls sogar im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. So gesehen ist die SBV eine sehr wirkmächtige Interessenvertretung, man kann auch sagen, ein Wadenbeißer auf Seiten der schwerbehinderten Menschen. Zu kontrollieren ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern eben auch der Betriebsrat. Kann denn nun ein Betriebsratsmitglied die Funktion der SBV selbst übernehmen wenn er gewählt wird? „Ja!“, sagt das Gesetz. Und auch die Rechtsprechung kennt insoweit keine Einwände. Es gibt kein Problem rechtlicher Art, wenn ein Betriebsratsmitglied zugleich in der SBV arbeitet. Die SBV hat eine wichtige Funktion. Betriebsräte und Arbeitgeber sollten sie stärker noch schätzen und einbeziehen als bislang. Apropos einbeziehen: Zu jeder Betriebsratssitzung ist der SBV-Vertreter zu laden. Er hat dort Rederecht, er darf den Betriebsrat beraten, er darf eigene Themen auf die Tagesordnung des Betriebsrats setzen. Sie sollten mit der SBV zusammenarbeiten.

Welche Kosten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der Arbeitgeber tragen?

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Welche Kosten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der Arbeitgeber tragen?

Ursula ist meine Lieblingsmandantin und sie ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem großen Krankenhaus in Berlin. Sie hat mir einen Brief geschrieben. Darin steht: "Lieber Herr Rechtsanwalt, welche wesentlichen Posten zählen unstreitig zu den Kosten der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung und müssen deshalb nach §96 Abs. 8 SGB 9 vom Arbeitgeber übernommen werden?" Ich will ganz ehrlich mit Ihnen sein. Eine vollständige Liste aller Kosten der SBV habe ich mir auch erst durch Kommentarrecherche aneignen können. Hier ist sie! Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet der SBV, das heißt der Vertrauensperson und dem Stellvertreter die Fortzahlung des Entgelts zu gewährleisten, die durch die Arbeitsversäumnis der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters entstanden ist. Außerdem hat der Arbeitgeber die Kosten für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb, die mindestens einmal jährlich stattfindet, zu ersetzen. Diese Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Wer auch sonst? Die Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen, einschließlich der Aufwendungen für notwendige Reisen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen. Bitte, zu den sonstigen Reisekosten gehören auch solche Kosten der Amtstätigkeit, die aufgrund von häufigen Besuchen beim Integrationsamt, bei den Versorgungsämtern, bei der Agentur für Arbeit oder bei sonstigen Stellen oder Behörden anfallen. Die Kosten für notwendige und aktuelle Fachliteratur zum SGB 9 sind ebenfalls zu übernehmen vom Arbeitgeber. Und für Anwälte nicht ganz unwichtig, auch die sogenannten Prozesskosten, die sich für Streitigkeiten zwischen der SBV und dem Arbeitgeber ergeben, Streitigkeiten über deren Rechte aus dem SGB 9, auch diese Prozesskosten sind zu übernehmen, einschließlich der Anwaltskosten. Ich glaube, ich habe Ursula helfen können. Ihnen vielleicht auch.

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