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Fehler Nr.4: Offen gewählt? Der Personalausschuss zählt dann nicht!

Sie bilden einen Fachausschuss nach §28 BetrVG und fragen sich, ob die Wahl auch offen erfolgen darf? Das Gesetz ist eindeutig: §28 verweist auf §27, der die geheime Wahl vorschreibt. Wer offen wählt, riskiert einen Ausschuss ohne Rechtswirkung. Alle Beschlüsse des Ausschusses sind damit unwirksam.

Inhalt:
00:00 Geheim oder offen? Die Ausgangsfrage
00:33 Fallbeispiel: 15er Betriebsrat gründet Personalausschuss
01:05 Was §28 und §27 BetrVG vorschreiben
01:56 Warum man die Wahlform nicht abbedingen kann
02:42 Konsequenzen bei offener Wahl
04:04 Seminare für Betriebsräte und Vorsitzende
04:32 Selbständige Erledigung und die Grenze der Betriebsvereinbarung

Fundierte Weiterbildung zum Thema
Der Betriebsrat Teil 1 → https://www.waf-seminar.de/570

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EU-Entgelttransparenz: Das müssen Betriebsräte jetzt wissen

Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie verstreichen lassen. Trotzdem sind die Vorgaben für Ihren Betrieb verbindlich. Rechtsanwalt Tobias Gerlach zeigt Ihnen die drei Punkte, die jetzt auf Sie als Betriebsrat zukommen: Entgeltangaben schon in der Bewerbung, ein Auskunftsrecht für alle Beschäftigten und neue Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten.

Inhalt:
00:00 Frist verpasst, kein Gesetz
00:30 Was jetzt auf Ihren Betrieb zukommt
00:56 Entgeltangaben schon in der Bewerbung
01:53 Auskunftsrecht für alle Beschäftigten
02:16 Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten
02:43 Praxistipp: Entgeltstruktur verstehen
03:02 Seminartipp und Abschluss

Fundierte Weiterbildung zum Thema
Seminar: Lohn und Gehalt → https://www.waf-seminar.de/148

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Kurzwebinar: Entgelttransparenzrichtlinie → https://www.waf-seminar.de/588

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Fehler Nr.3: Betriebsrat und Kollegenanfragen: Wo Ihre Kompetenz endet

Als neugewähltes Betriebsratsmitglied stehen Kollegen schnell mit Anfragen vor der Tür und erwarten, dass ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche durchgesetzt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht diese Kompetenz nicht vor. Wer sie trotzdem übernimmt, gerät in eine Haftungsfalle ohne Versicherungsschutz. Unsere Referentin erklärt, welche Aufgaben der Betriebsrat hat und wie Sie auf solche Anfragen korrekt antworten.

Inhalt:
00:00 Einleitung: Der häufige Fehler
00:31 Haftung: Wo die Gefahr liegt
01:04 Ihre Rolle nach dem BetrVG
01:38 Was § 164 BGB bedeutet
02:24 So antworten Sie auf Kollegenanfragen

Fundierte Weiterbildung zum Thema
Der Betriebsrat Teil 1 → https://www.waf-seminar.de/br570

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Krankheitsbedingte Kündigung: Was Betriebsräte wissen müssen

Wer als Betriebsrat einen krankheitsbedingt gekündigten Mitarbeiter schützen will, muss die rechtlichen Voraussetzungen kennen. Rechtsanwalt Arne Schrein erklärt, wann die Negativprognose zählt, warum das BEM nach Paragraf 167 SGB IX verpflichtend ist und welche Frist bei der Kündigungsschutzklage entscheidet. Nach diesem Video wissen Sie, wann eine Kündigung angreifbar ist.

Inhalt:
00:00 Einleitung: Kündigung wegen Krankheit?
01:05 Kann man wegen Krankheit gekündigt werden?
01:29 Was ist die Negativprognose?
01:50 Häufige Kurzerkrankungen und Low Performer
02:57 BEM: Pflicht vor jeder Kündigung
03:27 Kündigungsschutzklage: 3-Wochen-Frist
03:50 Zusammenfassung der 3 Punkte

Fundierte Weiterbildung zum Thema Krankheitsbedingte Kündigung https://www.waf-seminar.de/BR264

Weitere Informationen zum Thema
Thema Psychische Belastungen am Arbeitsplatz → https://www.waf-seminar.de/stress

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Fehler Nr.2: Einfach zur Betriebsrats-Arbeit gehen? Vorsicht!

Du bist neu in den Betriebsrat gewählt worden? Dann gibt es einige Dinge, die du von Anfang an wissen solltest. Ein häufiger Fehler: sich für Betriebsratsarbeit nicht beim Vorgesetzten abzumelden. In diesem Video erklärt Fachanwältin Lina Goldbach, warum die Abmeldung wichtig ist, welche Pflichten du trotz Betriebsratsamt weiterhin hast und welche Folgen es haben kann, wenn du einfach vom Arbeitsplatz wegbleibst. Gerade als neues Betriebsratsmitglied ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten sicher zu kennen. Im Einsteigerseminar oder Webinar Betriebsverfassungsrecht Teil 1 lernst du die wichtigsten Grundlagen für deine Betriebsratsarbeit.

Inhalt:
00:03 Fehler, die neue Betriebsräte vermeiden sollten
00:49 Glückwunsch zur Wahl in den Betriebsrat
01:04 Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit
01:21 Die Doppelrolle als Arbeitnehmer und Betriebsrat
02:12 Warum du dich beim Vorgesetzten abmelden musst
02:35 Mögliche Folgen: Abmahnung und Kündigung ?

Fundierte Weiterbildung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil 1https://www.waf-seminar.de/on163

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Grundlagenwissen für Betriebsräte → https://www.waf-seminar.de/service/katalog/ratgeber-grundlagenwissen

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Muss der Betriebsrat jeder neuen Software zustimmen?

Technische Einrichtungen und Softwarelösungen spielen im Betrieb eine immer größere Rolle. Für Betriebsräte stellt sich deshalb schnell die Frage: Muss für jede neue Software oder jedes Update eine eigene Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden? In diesem Ratgebervideo erklärt Fachanwältin für Arbeitsrecht Susanna Suttner, wie weit das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei technischen Einrichtungen reicht und warum eine Rahmenbetriebsvereinbarung sinnvoll sein kann. Gleichzeitig wird deutlich: Bei besonders überwachungsgeeigneter Software, zum Beispiel Microsoft 365, kann zusätzlich eine konkrete Einzel-Betriebsvereinbarung notwendig sein. Im Video erfährst du: wann §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG greift warum Software häufig mitbestimmungspflichtig ist welche Rolle eine Rahmenbetriebsvereinbarung spielt warum wichtige Software gesondert geregelt werden sollte worauf Betriebsräte achten müssen, damit ihre Mitbestimmungsrechte erhalten bleiben Mehr Wissen für deine Betriebsratsarbeit erhältst du im Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 2“ der W.A.F. – auch als Webinar buchbar. ?

Inhalt:
00:00 – Rahmenbetriebsvereinbarung zu technischen Einrichtungen
00:26 – Warum Software die Mitbestimmung immer wichtiger macht
01:28 – Rahmenbetriebsvereinbarung als Schutzrahmen
01:57 – Freiwillig oder erzwingbar? Der rechtliche Unterschied
02:30 – Wann eine konkrete Software-BV sinnvoll ist
03:06 – Mitbestimmungsrechte in der Rahmen-BV sichern

Fundierte Weiterbildung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil 2https://www.waf-seminar.de/br164

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Fehler Nr.1: Darf der Wahlvorstand bei der ersten Betriebsratssitzung dabei sein?

Neu im Betriebsrat? Dann gibt es direkt bei der ersten Sitzung einiges zu beachten. In dieser Folge geht es um einen typischen Fehler bei der konstituierenden Sitzung: Darf der Wahlvorstand nach der Eröffnung weiter anwesend bleiben? Die konstituierende Sitzung ist der erste wichtige Schritt für das neue Betriebsratsgremium. Hier werden unter anderem der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. Doch genau dabei kann ein formaler Fehler passieren: Der Wahlvorstand lädt zwar zur Sitzung ein und der Wahlvorstandsvorsitzende eröffnet sie. Sobald aber ein Wahlleiter bestimmt ist, endet sein Teilnahmerecht, sofern er nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde. Im Video erfährst du: was § 29 Abs. 1 BetrVG zur konstituierenden Sitzung regelt welche Aufgabe der Wahlvorstand bei der ersten Sitzung hat wann der Wahlvorstandsvorsitzende die Sitzung verlassen muss warum eine falsche Teilnahme problematisch werden kann worauf neue Betriebsräte bei Sitzung und Beschlussfassung achten sollten Passend dazu empfehlen wir unser Einsteigerseminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1. Dort lernst du die wichtigsten Grundlagen für deine neue Rolle im Betriebsrat, darunter Rechte und Pflichten, Betriebsratsarbeit, Sitzungen, Beschlüsse und Beteiligungsrechte. Die W.A.F. bietet das Seminar als Präsenzseminar, Webinar und Inhouse-Schulung an.

Inhalt:
00:00 Fehler #1 für neue Betriebsräte
00:36 Die konstituierende Sitzung
01:04 Rolle des Wahlvorstands
01:44 Wann der Wahlvorstand gehen muss
02:23 Mögliche Folgen des Fehlers
03:06 Seminartipp: BetrVG Teil 1

Fundierte Weiterbildung zum Thema Jetzt Grundlagenseminar kostenlos reservierenhttps://www.waf-seminar.de/163

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Welchen Start passt am besten? Hier geht's zu unserer Übersicht https://www.waf-seminar.de/neu-im-betriebsrat

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Betriebsratssitzung: Gibt es eine Mindestanzahl?

Wie viele Betriebsratssitzungen sind Pflicht? Einmal im Monat, jede Woche oder sogar mehrmals pro Woche? Eine feste Zahl nennt § 30 BetrVG nicht. Entscheidend ist, wie viel im Betrieb gerade ansteht. In diesem Video erfährst du, warum die Anzahl der Betriebsratssitzungen vom konkreten Arbeitsanfall abhängt, wann seltenere Sitzungen ausreichen können und wann sich der Betriebsrat besser häufiger treffen sollte.

Inhalt:
00:00 Wie oft BR-Sitzung?
00:13 Was sagt § 30 BetrVG?
00:19 Arbeitsanfall entscheidet
00:39 Für erfahrene Betriebsräte
01:02 Für neue Betriebsräte
01:21 Bei Krisen, Umstrukturierung & viel Arbeit
01:49 Seminar-Tipp

Fundierte Weiterbildung zum Thema Betriebsverfassungsrecht Teil 1https://www.waf-seminar.de/br163

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JAV-Wahl starten: Karriereguru zeigt, warum mitmachen lohnt

Du bist Azubi oder noch keine 25 und willst im Betrieb wirklich etwas bewegen? Dann ist die JAV-Wahl deine Chance. Tobias Jost, vielen bekannt als Karriereguru, erklärt dir kurz und klar, warum es sich lohnt, nicht nur zuzuschauen, sondern mitzureden. In diesem Video erfährst du, warum die JAV für eine bessere Ausbildung, fairere Bedingungen und mehr Mitbestimmung junger Beschäftigter wichtig ist. Außerdem zeigt dir Tobias, warum eine JAV-Wahl gut vorbereitet sein muss und wie dir das Seminar oder Webinar JAV-Wahl bei der W.A.F. dabei hilft.

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Warum die SBV so wichtig ist: Matthias Mester macht Mut

Menschen mit Behinderung brauchen im Arbeitsalltag oft eine starke Stimme an ihrer Seite. Genau hier kommt die Schwerbehindertenvertretung ins Spiel: Sie hört zu, erkennt Barrieren und setzt sich dafür ein, dass niemand im Betrieb übersehen wird. In diesem Video macht Matthias Mester Mut, den ersten Schritt zu gehen und Verantwortung zu übernehmen. Denn eine starke SBV kann für viele Kollegen ein echter Rückhalt sein – menschlich, praktisch und wirksam. Mit den Seminaren der W.A.F. bereitest du dich gezielt auf deine Aufgaben in der SBV vor und bekommst das Wissen, das du für deine Arbeit im Betrieb brauchst.

Inhalt:
0:08 - Menschen mit Behinderung im Arbeitsalltag
0:19 - Wofür die Schwerbehindertenvertretung da ist
0:27 - Warum die SBV niemanden übersieht
0:32 - Die SBV als wichtiger Rückhalt im Betrieb
0:41 - Mut zum ersten Schritt
0:49 - Gut vorbereitet mit den Seminaren der W.A.F.

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#754 Sexuelle Belästigung: Darf der Arbeitgeber ohne Beweis versetzen?

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung an einen anderen Standort versetzt – die Vorwürfe aber nicht eindeutig bewiesen werden können? Genau mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 25.02.2025 auseinandersetzen. Und die Antwort überrascht. In dieser Folge von „Betriebsrat heute" analysieren die Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Vera Ivanova und Janine Schäfer diesen spannenden Fall – und erklären, warum das Gericht die Versetzung trotzdem für rechtmäßig hielt. Im Mittelpunkt stehen das Direktionsrecht nach § 106 GewO, die Bedeutung des billigen Ermessens und eine wichtige Frage: Was steht eigentlich wirklich verbindlich im Arbeitsvertrag?

Themen der Folge:

  • Wann darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzen?
  • Was gilt, wenn sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht eindeutig bewiesen werden kann?
  • Welche Rolle spielt das billige Ermessen bei einer Versetzungsentscheidung?
  • Was steht im Nachweisgesetz – und ist der genannte Arbeitsort wirklich bindend?
  • Warum muss der Betriebsrat auch dann zustimmen, wenn die Versetzung arbeitsvertraglich zulässig ist?
  • Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nicht einholt?

Fundierte Weiterbildung zum Thema
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - https://www.waf-seminar.de/527

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#753 Videopodcast Effektiv im Gremium: Grundlagen für neue Betriebsräte

Sie sind neu im Betriebsrat und fragen sich, welche Schulungen wirklich wichtig sind und was in den ersten Monaten ansteht? Fachanwältin Lina Goldbach erklärt im Gespräch mit Silvia Gold, welche Grundlagenseminare in den ersten drei Monaten dran sind, wer über Schulungen und Sitzungsteilnahme entscheidet und worauf Sie bei virtuellen Sitzungen, Sachmitteln und der Geschäftsordnung achten müssen. So starten Sie strukturiert und handlungssicher in Ihre Amtszeit.

Themen der Episode: Welche Schulungen brauchen neugewählte Betriebsräte in den ersten drei Monaten? Wer entscheidet darüber, ob ein Betriebsratsmitglied auf Schulung oder zur Sitzung geht? Wann sind Schulungen erforderlich nach Paragraf 37 BetrVG? Wie sind virtuelle Betriebsratssitzungen erlaubt und warum ist die Aufzeichnung verboten? Welche Sach- und Hilfsmittel muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat stellen?

Seminarempfehlung aus dem Podcast: Betriebsverfassungsrecht Teil 1 | https://www.waf-seminar.de/BR163

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#751 Videopodcast Inklusion beginnt im Team: Mathias Mester über Mut, Rückhalt und echte Teilhabe

In dieser Folge von „Betriebsrat heute“ spricht Mathias Mester, ehemaliger Spitzensportler, Paralympics-Medaillengewinner und Buchautor, offen über Inklusion, Rückschläge und den Umgang mit Vorurteilen. Dabei wird deutlich: Inklusion beginnt nicht erst im Gesetz, sondern dort, wo Menschen einander ernst nehmen, unterstützen und gemeinsam Verantwortung übernehmen. Du erfährst, warum Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb so wichtig sind, weshalb niemand mit schwierigen Situationen allein bleiben sollte und wie viel Kraft aus Austausch, Vernetzung und gegenseitiger Ermutigung entstehen kann. Außerdem geht es darum, wie SBV und Betriebsrat Beschäftigte stärken können – und warum echte Teilhabe am Arbeitsplatz alle betrifft.

Inhalt:
00:00 – Einstieg: Inklusion beginnt im Team
04:08 – Was BEM mit Spitzensport zu tun hat
06:05 – Rückschläge und neue Motivation
07:41 – Warum Vernetzung für die SBV so wichtig ist
10:18 – Vorbehalte, Behinderung und Vorbilder
11:48 – Inklusionsvereinbarung und Rechte der SBV
13:22 – Behinderungsgerechte Beschäftigung
14:23 – Werkstätten, erster Arbeitsmarkt und echte Chancen
16:29 – Hilfe annehmen und nicht allein bleiben
18:02 – Warum Inklusion alle betrifft
19:05 – Schlechte Tage, Motivation und echte Stärke
20:41 – Diskriminierung, Sprüche und persönliche Erfahrungen
23:18 – Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht 26:52 – Die Arbeitswelt wird bunter
27:25 – Es ist nie zu spät

Weitere Informationen zum Thema:
Jetzt den Ratgeber für die Schwerbehindertenvertretung kostenlos runterladen → https://www.waf-seminar.de/service/katalog

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#750 Betriebsbedingte Kündigung: Was muss der Betriebsrat jetzt beachten?

Betriebsbedingte Kündigungen sind für Betriebsräte oft eine besonders schwierige Situation. Denn hier geht es nicht nur um rechtliche Fristen und formale Anhörungen, sondern auch um echte Verantwortung gegenüber den betroffenen Kollegen und dem gesamten Betrieb. In dieser Folge sprechen Lina Goldbach und Claudia Göllert-Mössmer darüber, worauf Betriebsräte achten müssen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung plant. Die Folge zeigt verständlich, welche Informationen der Arbeitgeber liefern muss, warum die Anhörung genau geprüft werden sollte und welche strategischen Überlegungen für den Betriebsrat wichtig werden können.

Themen der Episode:

Was eine betriebsbedingte Kündigung für den Betriebsrat bedeutet Warum die Anhörung des Betriebsrats so wichtig ist Welche Informationen der Arbeitgeber offenlegen muss Wann die Frist für den Betriebsrat überhaupt zu laufen beginnt Warum Sozialauswahl und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten genau geprüft werden müssen Welche Rolle der Widerspruch des Betriebsrats spielen kann Weshalb betriebsbedingte Kündigungen oft auch strategische Entscheidungen verlangen Wie Betriebsräte zwischen Unterstützung, Verantwortung und Interessenkonflikten abwägen können

Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/257

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#749 Abmahnung erhalten: Wann der Betriebsrat wirklich helfen kann

Du bist im Betriebsrat und ein Arbeitnehmer kommt mit einer Abmahnung zu euch? Dann klingt es erst einmal naheliegend, dass der Betriebsrat helfen und notfalls die Einigungsstelle einschalten kann. Ganz so einfach ist es aber nicht. In dieser Folge sprechen Viara Ivanova und Janine Schäfer über einen aktuellen Fall, in dem genau diese Grenze wichtig wurde: Der Betriebsrat hielt die Beschwerde einer Arbeitnehmerin für berechtigt, der Arbeitgeber sah das anders. Doch durfte der Betriebsrat deshalb wirklich die Einigungsstelle anrufen? Die Folge zeigt verständlich, warum Betriebsräte bei Abmahnungen genau hinschauen müssen, wann es um eine betriebliche Beschwerde geht und wann ein individueller Rechtsanspruch betroffen ist.

Themen der Episode: • Was eine Abmahnung mit der Einigungsstelle zu tun haben kann
• Wann der Betriebsrat eine Beschwerde prüfen darf
• Warum § 85 BetrVG nicht immer zur Einigungsstelle führt
• Weshalb die Entfernung einer Abmahnung meist Sache des Arbeitsgerichts ist
• Wo die Grenze zwischen Unterstützung und Rechtsdurchsetzung liegt
• Warum vergangene Einzelfälle oft anders zu bewerten sind als betriebliche Konflikte
• Wie Betriebsräte betroffene Kollegen trotzdem sinnvoll begleiten können

Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Arbeitsrecht Teil 1: https://www.waf-seminar.de/128

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#748 Ersatzmitglied im Betriebsrat: Was passiert, wenn du plötzlich nachrückst?

Du bist Ersatzmitglied im Betriebsrat und weißt nicht genau, was auf dich zukommt, wenn du plötzlich nachrückst? Dann solltest du diese Folge hören. Silvia Gold spricht mit Fachanwältin Lina Goldbach über die wichtigsten Fragen aus der Praxis: Wer wird geladen, wenn ein BR-Mitglied ausfällt? Was passiert, wenn das falsche Ersatzmitglied in der Sitzung sitzt? Welche Rechte hast du, sobald du nachrückst? Und wie sieht es eigentlich mit Kündigungsschutz und Schulungsanspruch aus? Diese Folge zeigt, warum Ersatzmitglieder für die Arbeit des Betriebsrats so wichtig sind und welche Fehler schnell teuer werden können. Du möchtest uns nicht nur hören, sondern auch sehen?

Diese Podcastfolge gibt es auf YouTube und Spotify als Videopodcast. Wir sehen uns!

Themen der Episode:

  • Wann Ersatzmitglieder im Betriebsrat nachrücken
  • Warum die richtige Ladung so wichtig ist
  • Welche Fehler Beschlüsse gefährden können
  • Welche Rechte Ersatzmitglieder in der Sitzung haben
  • Wann Schulungen für Ersatzmitglieder sinnvoll sin
  • Was beim Kündigungsschutz gilt
  • Warum Ersatzmitglieder nicht automatisch Funktionen übernehmen
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#746 Nein sagen im Betriebsrat: Grenzen setzen ohne Schuldgefühle

Grenzen setzen klingt einfach. In der Betriebsratsarbeit ist es das oft nicht. Denn wer gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen klar Nein sagt, braucht nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch die richtige Haltung und eine gute Kommunikation. In dieser Folge sprechen Lina Goldbach und Silvia Lücke darüber, wie du als Betriebsrat sicherer auftrittst, deine Rolle besser einordnest und auch schwierige Gespräche klar führst. Es geht um Arbeitszeit, Überstunden, Mitbestimmung und die Frage, wie du als gleichwertiger Verhandlungspartner wahrgenommen wirst, ohne unnötige Schuldgefühle mitzunehmen.

Themen der Episode:

  • Warum klare Grenzen deine Betriebsratsarbeit stärken
  • Wie du rechtliche Kompetenz und Kommunikation verbindest
  • Wann du als Betriebsrat zuständig bist und wann nicht
  • Wie du ein Nein wertschätzend formulierst
  • Welche Eskalationsstufen dir im Konflikt helfen können
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#745 Videopodcast Nach der Betriebsratswahl: So startet euer Gremium stark in die Amtszeit

Die Wahl ist geschafft. Doch was passiert danach? In dieser Folge spricht Betriebsratsexperte Sebastian Opitz mit Dennis Schneider und Benni Swierkot über den Start nach der Betriebsratswahl. Aus der Praxis berichten sie, wie ein Gremium zusammenfindet, welche Rolle der Vorsitz wirklich hat und warum Schulungen, klare Aufgabenverteilung und Teamgeist gerade am Anfang so wichtig sind. Es geht um echte Erfahrungen, Konflikte im Gremium, den Austausch mit anderen Betriebsräten und die Frage, wie aus gewählten Einzelpersonen ein handlungsfähiges Team wird.

Du möchtest uns nicht nur hören, sondern auch sehen? Diese Podcastfolge gibt es auf YouTube und Spotify als Videopodcast. Wir sehen uns!

Themen der Episode:

  • Start nach der Betriebsratswahl
  • Konstituierende Sitzung und Wahl des Vorsitzes
  • Rollenverständnis des Betriebsratsvorsitzenden
  • Aufgabenverteilung im neuen Gremium
  • Ausschüsse, Stärken und Verantwortlichkeiten
  • Schulungsanspruch und Grundlagenwissen
  • Austausch mit anderen Betriebsräten
  • Konflikte und Diskussionskultur im Gremium
  • Gemeinsame Beschlüsse trotz unterschiedlicher Meinungen
  • Strategie für die neue Amtszeit

Seminarempfehlung aus dem Podcast:

Seminare für neugewählte Betriebsräte: https://www.waf-seminar.de/neu-im-betriebsrat

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#744 Grenzen der Betriebsratstätigkeit. Was du darfst und wo es heikel wird

Was tun, wenn dich die Arbeit krank macht. Und woran merkst du überhaupt, dass es zu viel wird. In dieser Folge sprechen wir darüber, welche Warnsignale du ernst nehmen solltest, warum hohe Fehlzeiten nicht einfach nur eine Zahl sind und was du als Betriebsrat konkret tun kannst, wenn Belastung im Betrieb spürbar wird. Du erfährst, warum Schlafstörungen, Gereiztheit oder Konzentrationsprobleme erste Alarmsignale sein können, welche Rolle Führungskräfte dabei spielen und warum es für dich als Betriebsrat so wichtig ist, genau hinzuschauen. Außerdem geht es um Gefährdungsbeurteilung, Überlastungsanzeige und die Frage, wie du Beschäftigte unterstützen kannst, wenn der Arbeitgeber nicht handelt.

Themen der Episode:

  • Erste Warnsignale, wenn Arbeit krank macht.
  • Was Krankheitsquoten wirklich aussagen.
  • Gefährdungsbeurteilung als wichtiges Instrument.
  • Überlastungsanzeige und Beschwerderecht.
  • Wie du als Betriebsrat ins Handeln kommst.
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#743 Grenzen der Betriebsratstätigkeit. Was du darfst und wo es heikel wird

Was darfst du als Betriebsratsmitglied eigentlich während deiner Arbeitszeit machen und wo wird es heikel? In dieser Folge geht es um die Grenzen zulässiger Betriebsratstätigkeit, also um genau die Situationen, in denen es schnell Ärger mit dem Arbeitgeber geben kann. Anhand echter Praxisfälle zeigen Niklas Pastille und Christian Wiszkocsill, worauf du achten musst, wo der Einzelfall entscheidet und warum gesunder Menschenverstand allein manchmal nicht reicht. Eine Folge für alle, die ihre Rechte kennen wollen, ohne unnötige Risiken einzugehen.

Themen der Episode:

  • Wann Betriebsratstätigkeit erforderlich ist
  • Wo im Alltag kritische Grenzfälle entstehen
  • Was bei Abmeldung und Rückmeldung wichtig ist
  • Wie du mit sensiblen Informationen richtig umgehst
  • Warum Dokumentation im Streitfall so wichtig ist
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Herzlichen Glückwunsch zur Wahl in den Betriebsrat

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Herzlichen Glückwunsch zur Wahl in den Betriebsrat

Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

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Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

Bei einer Kündigung wegen Krankheit, einer krankheitsbedingten Kündigung also, ist viel zu beachten und die Hürden sind hoch! In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

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7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

Sowohl in der Betriebsräteschulung und Fortbildung, wie auch in meinem anderen Job, als Rechtsanwältin, hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement, was seit einigen Jahren im § 84 Abs. 2 SGB IX sein Unwesen treibt, deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres wiederholt oder ununterbrochen mehr als sechs Wochen krank sind. Also nicht nur für die (schwer-) behinderten, oder behinderten Arbeitnehmer. Und das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet Ihnen gute Möglichkeiten den Arbeitsplatz von häufig oder Langzeit erkrankten Arbeitnehmern zu retten. Aber, was macht denn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wirklich erfolgreich? Worauf müssen Sie achten? Dazu habe ich folgende sieben Tipps für Sie… Tipp #1: Arbeitsunfähigkeiten richtig ermitteln. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitnehmer gedacht, die ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres krank sind. Achten Sie darauf, dass nicht nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Arbeitnehmer einen gelben Schein vorgelegt hat, sondern es spielen auch diejenigen Tage eine Rolle, in denen er den gelben Schein noch nicht vorlegen muss und die bloße Mittteilung seiner Erkrankung für den Arbeitgeber zunächst einmal ausreicht. Sie rechnen dann von Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit 365 Tage zurück und rechnen zusammen, ob denn tatsächlich der Mitarbeiter in diesem Zeitraum länger als sechs Wochen insgesamt oder am Stück arbeitsunfähig erkrankt war. Und Sie dürfen das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch schon früher durchführen. Vielleicht bietet sich dadurch eine gute Möglichkeit weitere Arbeitsunfähigkeiten Ihres Kollegen zu verhindern. Tipp #2: Klären Sie die Belegschaft frühzeitig über den Sinn und Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements auf, denn stellen Sie sich die Situation Ihres erkrankten Kollegen vor, der vielleicht schon längere Zeit zuhause ist und jetzt flattert auch noch ein Brief des Arbeitgebers ein, er möge im Betrieb erscheinen, damit mit ihm die Möglichkeiten des BEM erläutert werden. Viele Kollegen sehen das als Drohung an. Da ist es dann gut, wenn Sie über den Sinn, Zweck und Ablauf Ihres Betrieblichen Eingliederungsmanagements frühzeitig möglichst viele Kollegen informieren. Nutzen Sie doch dafür zum Beispiel den Newsletter des Betriebsrats, den Sie vielleicht regelmäßig an die Belegschaft versenden und über Ihre Betriebsratstätigkeit informieren. Oder erläutern Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement auf Ihrer nächsten Betriebsversammlung, damit nehmen Sie den Kollegen die Angst und die Kollegen wissen es geht nicht darum Arbeitsverhältnisse zu beenden, sondern ganz im Gegenteil möglichst lange zu erhalten. Tipp #3: Die richtige Kontaktaufnahme. Es ist nicht immer der optimale Weg, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer zu Hause anschreibt. Denn häufig wird schon dieser sehr formelle Weg eines Schriftstückes vom erkrankten Arbeitnehmer völlig falsch verstanden. Prüfen Sie doch einmal Alternativen. Vielleicht ist es viel sensibler im Umgang mit dem erkrankten Arbeitnehmer, wenn man ihm vor dem Versenden des Briefs zunächst einmal anruft, ihn fragt wie es denn geht und dann noch einmal die Möglichkeiten der Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement erläutert. Weisen darauf hin, dass das alles freiwillig ist und für ihn keine nachteiligen Folgen hat, wenn er das Betriebliche Eingliederungsmanagement ablehnt. Ich persönlich finde es eigentlich am nettesten, wenn Sie den erkrankten Kollegen vielleicht mit einem Blumenstrauß bewaffnet zu Hause einfach mal besuchen und ihn schon vorab darüber aufklären, dass er demnächst zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird. Das aber eine Maßnahme in seinem Sinne ist und ihm keinesfalls schaden kann. Tipp #4: Nutzen sie externen Sachverstand. Paragraph 84 Absatz 2. Nenn schon die Beteiligten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, allerdings unter der Voraussetzung, dass der betroffene Kollege mit deren Teilnahme auch einverstanden ist. Das sind die Integrationsämter natürlich, die Betriebsräte, der Arbeitgeber, sowie eventuell noch die Vertrauensperson der (Schwer-)behinderten und die Integrationsämter. Sie haben daneben aber auch die Möglichkeit, vielfältigen Sachverstand zu nutzen und mit in das Betriebliche Eingliederungsmanagement hineinzubringen. Möglicher Ansprechpartner ist da zum Beispiel die deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkassen beispielsweise. Die Integrationsfachdienste, aber auch die behandelnde Ärzte des erkrankten Arbeitnehmers können Ihnen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement mit Rat und Tat zur Seite stehen und den optimalen Weg gemeinsam erarbeiten künftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden. Tipp #5: Fachwissen erwerben. Als beteiligter im Betrieblichen Eingliederungsmanagement benötigen Sie als Betriebsrat nicht nur Einfühlungsvermögen, sondern auch Fachwissen. Das gilt umso mehr, als das zwischenzeitlich davon ausgegangen werden muss, dass mehr als 70% aller Verfahren rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement psychische Erkrankung ihrer Kollegen zur Ursache haben. Das ist es überaus sinnvoll, wenn Sie ein festes Mitglied des Betriebsrats im Hinblick auf Betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren, -prozesse und -möglichkeiten konkret schulen lässt und dieses besondere Fachwissen dann zugunsten der betroffenen Kollegen in das betriebliche Eingliederungsmanagement einbringt. Tipp #6: In Kontakt bleiben. Selbst wenn das Abschlussgespräch stattgefunden hat und der von Krankheit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement noch lange nicht abgeschlossen. Zeigen Sie Präsenz, sprechen Sie den Kollegen darauf an, wie er an den Arbeitsplatz zurückgefunden hat, ober er sich dort wohlfühlt, oder ob es doch Möglichkeiten geben muss, ihm entgegen zu kommen und die Arbeit zu erleichtern. Erörtern Sie doch mit dem Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers, wie man durch flexible Arbeitszeitgestaltung, Home Office, oder auch einer ausgewogenen Urlaubsplanung weiteren Erkrankungen vorbeugen kann. Tipp #7: Mitbestimmung nutzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verfahrensgrundsätze, also der Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagement, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Schaffen Sie mit dem Arbeitgeber eine Transparente und praktikable Vorgehensweise zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Mitbestimmung ermöglicht es Ihnen und die Erkrankten Kollegen werden es Ihnen danken. Ja, Sie merken schon, ein ausgewogenes Betriebliches Eingliederungsmanagement, das macht wirklich Sinn und schlussendlich helfen Sie damit auch dem Arbeitgeber, nämlich qualifiziertes, gut eingearbeitetes Personal im Unternehmen zu behalten.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

Ja, das ist eine häufige Form mit der der Arbeitgeber versucht eine Kündigung zu umgehen. Er bietet dem Arbeitnehmer im Vorfeld schlicht und ergreifend einen Aufhebungsvertrag an. Das hat ein paar Vorteile. Der Arbeitgeber weiß sicher, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer beendet ist, man spart vielleicht Geld und man spart vielleicht auch Nerven und Aufwand, die andernfalls in Haus stünden, würde der Arbeitgeber kündigen. Denn bei einer Kündigung, da hat der Arbeitgeber nicht so viel Sicherheit. Er weiß nicht, wie ein Gericht entscheiden wird, und so ein Prozess dauert auch länger und natürlich gibt es auch noch ein paar Kosten zu beachten, gerichtliche Kosten und auch Anwaltskosten. Insofern hat ein Aufhebungsvertrag diverse Vorteile. Die Frage nun: Was sind so wichtige Punkte beim Aufhebungsvertrag, die man als Arbeitnehmer mal so im Wesentlichen wissen muss? Der erste Punkt ist, ein Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu schließen. Das verlangt das Gesetz. Ein Vertrag, der nur mündlich abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis beenden sollte, der ist formunwirksam. Der zweite Punkt, den man beachten muss, ein Aufhebungsvertrag darf nicht quasi eine Art verkappter, befristeter Arbeitsvertrag sein. Denn für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und wenn man, als Arbeitgeber insbesondere, einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann sagt, das Arbeitsverhältnis soll aber erst enden in einem Jahr oder vielleicht sogar in eineinhalb Jahren, dann ist das nichts anderes als eine nachträgliche Befristung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Und eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist aus Sicht der Rechtsprechung entsprechend unwirksam. Wo liegt also ungefähr die Schallmauer zwischen verkappter befristeter Vertrag beziehungsweise Aufhebungsvertrag? Auf der sicheren Seite, aus Arbeitgebersicht gesprochen, ist der Arbeitgeber, wenn er innerhalb der Kündigungsfristen bleibt, die gelten würden, sollte der Arbeitgeber eben eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen, mit dem er jetzt einen Aufhebungsvertrag abschließen will. Ein Aufhebungsvertrag kann ziemlich spontan geschlossen werden. Man braucht nicht eine Bedenkzeit. Das kann eben auch passieren, dass man dann reingebeten wird in das Gespräch mit dem Arbeitgeber in sein Büro und da liegt dann der vorbereitete Aufhebungsvertrag. Da kommt man letztlich nur unter engen Voraussetzungen wieder davon weg, sollte man in dieser Situation zugestimmt haben. Da bräuchte es so etwas wie eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder aber eine widerrechtliche Drohung, dass er mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung droht gegenüber dem Arbeitnehmer, die aber händegreifend unwirksam ist. Das wäre so eine Situation, dass man von einem Aufhebungsvertrag dann wieder loskommen würde, den man vielleicht sehr spontan beim Arbeitgeber im Büro dann unterschrieben hat. Was ist der Inhalt eines Aufhebungsvertrags? Erstens: Es muss klar werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und welches Datum. Zweitens: Was passiert mit der restlichen Arbeitszeit? Ich unterschreibe jetzt den Aufhebungsvertrag, man vereinbart aber, das Arbeitsverhältnis soll in einem Monat enden. Was passiert bis dahin? Wird man als Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt? Muss man arbeiten? Entsprechend muss dann auch geklärt werden, was soll bis dahin mit dem Lohn passieren? Ein dritter Punkt ist: Urlaubsansprüche. Insbesondere, wenn ich als Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt werde, wird ein cleverer Arbeitgeber sagen: "Und für diese Zeit genau vom ... bis ... bist du zusätzlich eben freigestellt in Folge Urlaubsnahme." Dann hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers damit vom Hals. Ein vierter Punkt ist: Sonderzahlungen, die über das Jahr gerechnet werden. Was ist mit Weihnachtsgeld, was ist mit Gratifikation, was ist mit Provision, Tantiemen, die einfach jährlich abgerechnet werden? Das sollte man vorsorglich auch im Aufhebungsvertrag ansprechen und regeln. Insbesondere auch ganz wichtiger Punkt, wenn man eine betriebliche Altersversorgung hat, die aber noch verfallbar ist und die noch nicht unverfallbar geworden ist, dass man sich da, aus Arbeitnehmersicht, noch versucht den Anspruch auf diese verfallbare Anwartschaft zu sichern und nicht sie einfach verliert, wenn man den Laden des Arbeitgebers verlässt. Dann noch so Punkte wechselseitige Rückgabe von Eigentum. Oft hat man als Arbeitnehmer Mobile Devices, also Handys oder entsprechende Notebooks, die müssen wieder zurückgegeben werden, das regelt man auch darin. Aus Arbeitnehmersicht ganz, ganz wichtig, der siebte Punkt mittlerweile schon: Zeugnis. Am besten ausformuliert und in der Anlage zum Aufhebungsvertrag, ansonsten dass man hineinschreibt, welche Note soll es sein, Notenstufe eins und auch Gesamtbeurteilung, wie die ausfallen soll und auch die Dankens- und Bedauernsformel am Schluss, weil darauf hat man andernfalls als Arbeitnehmer nicht einfach so einen Anspruch. Dann die Abfindung, wenn es denn eine gibt. Da ist die Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn ich als Arbeitnehmer gute Argumente habe, dann kann ich das versuchen nach oben zu drücken, den Arbeitgeber im Preis entsprechend nach oben zu drücken. Ich kann auch, wenn ich vor allem in einer führenden Position bin, sagen: Okay, da ist die Abfindungsmage etwas höher. Das ist jedenfalls so ein gewisser Erfahrungswert. Vielleicht ist die Abfindung aber auch deswegen höher, weil es noch einen Sozialplan in Folge einer Betriebsänderung im Hintergrund gibt. Also da kommt es darauf an, in welcher Situation man ist. Das Wichtigste allerdings, und da muss man ganz stark aufpassen, vor allem wenn man vielleicht sich schon über die Abfindung freut, das ist die sogenannte Erledigungs- und Ausgleichsklausel. Da wird dann eben vereinbart zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: "Okay, mit Erledigung dieses Vertrages sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt werden. Ende der Durchsage." Und da muss man als Arbeitnehmer noch einmal ganz bewusst nachdenken und sagen: "Habe ich an alles gedacht? Habe ich jetzt wirklich alles, was so unter Umständen an Ansprüchen im Raum ist, wirklich schon bekommen?" Vielleicht hat man noch einen Lohnanspruch aus dem vorangegangenen Jahr noch nicht völlig bekommen. Dann muss man hier noch einmal scharf nachdenken, weil das ist die letzte Gelegenheit dazu, ehe man unterschreibt. Neben diesen ganzen arbeitsrechtlichen Punkten sollte man auch noch bedenken, dass so ein Aufhebungsvertrag sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann. Das kann sich insbesondere auf das Arbeitslosengeld auswirken. Einmal mit der Abfindung und zum Zweiten, wenn man den Aufhebungsvertrag letzten Endes fast schon aus eigenen Stücken schließt, weil dann sagt die Bundesagentur für Arbeit: "Naja, da verlässt einer mehr oder weniger aus eigenem Antrieb eine feste Beschäftigung und fällt damit der Solidargemeinschaft zur Last, das wird in einer gewissen Weise sanktioniert." Wenn Ihr dazu Fragen habt, dann gerne auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden, beziehungsweise an den entsprechenden Anwalt, da stehen die euch sicherlich gerne zur Verfügung.

Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

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Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

Betriebsrat - Was ist das? Alles über die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz spielt ja eine wahnsinnig wichtige Rolle für uns. Wir verbringen sehr viel Zeit in der Arbeit und verdienen unseren Lebensunterhalt mit der Arbeit, deswegen ist es natürlich gut, wenn die Arbeitnehmer über den betrieblichen Arbeitsalltag mitbestimmen können. Und das geht über den Betriebsrat. Der Betriebsrat und damit jedes seiner Mitglieder ist so eine Art Superheld im Betrieb und wie ein Superheld auch, so verfügt der Betriebsrat auch über besondere Superkräfte. Er hat nämlich bestimmte Beteiligungsrechte, die nur er gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann. Ein Betrieb ohne Betriebsrat verfügt nicht über diese Superkräfte. Die Arbeitnehmer können diese Beteiligungsrechte nicht durchsetzen. Ein Superheld hat aber auch eine besondere Verantwortung. Im Comic schützen die Superhelden die Armen und Schwachen und bei uns im Betrieb beschützt der Betriebsrat, als Superheld, die Arbeitnehmer und setzt deren Interessen durch. Dafür ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen mit ganz vielen Rechten ausgestattet und die finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin ist unter anderem geregelt, dass der #Betriebsrat alle Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge zu überwachen hat, die zum Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind. Er ist also Hüter über Recht und Gesetz. Aber darüber hinaus hat er auch ganz viele Beteiligungsrechte im betrieblichen Ablauf. Und welche das im Detail sind, erfahren Sie im Video!

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Warum die SBV so wichtig ist: Matthias Mester macht Mut

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Menschen mit Behinderung brauchen im Arbeitsalltag oft eine starke Stimme an ihrer Seite. Genau hier kommt die Schwerbehindertenvertretung ins Spiel: Sie hört zu, erkennt Barrieren und setzt sich dafür ein, dass niemand im Betrieb übersehen wird. In diesem Video macht Matthias Mester Mut, den ersten Schritt zu gehen und Verantwortung zu übernehmen. Denn eine starke SBV kann für viele Kollegen ein echter Rückhalt sein – menschlich, praktisch und wirksam. Mit den Seminaren der W.A.F. bereitest du dich gezielt auf deine Aufgaben in der SBV vor und bekommst das Wissen, das du für deine Arbeit im Betrieb brauchst. **Inhalt:** 0:08 - Menschen mit Behinderung im Arbeitsalltag 0:19 - Wofür die Schwerbehindertenvertretung da ist 0:27 - Warum die SBV niemanden übersieht 0:32 - Die SBV als wichtiger Rückhalt im Betrieb 0:41 - Mut zum ersten Schritt 0:49 - Gut vorbereitet mit den Seminaren der W.A.F.

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