Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
Titel 2: Willenserklärung
§ 133:Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.