Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
Titel 2: Nießbrauch
Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen
§ 1059b:Unpfändbarkeit
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.