BGB – § 2231: Ordentliche Testamente

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments


§ 2231:Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.