Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 3: Testament
Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2231:Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
- zur Niederschrift eines Notars,
- 2.
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.