BGB – § 352: Aufrechnung nach Nichterfüllung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Untertitel 1: Rücktritt

§ 352:Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.