BGB – § 2030: Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben

Titel 3: Erbschaftsanspruch


§ 2030:Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.