Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 16: Gesellschaft
Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft
Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 708:Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.