BGB – § 2211: Verfügungsbeschränkung des Erben

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 6: Testamentsvollstrecker


§ 2211:Verfügungsbeschränkung des Erben

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.