BGB – § 400: Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung


§ 400:Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.