Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985:Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 985:Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.